Produkte
Beim Kauf- und Verkauf von Immoblilien müssen deren Marktpreis und die Umsetzbarkeit der Anforderungen
an das Objekt mit der gebotenen Sorgfalt ermittelt werden. Im Zuge von technischen Due-Dilligence-Prüfungen
können folgende Leistungen erbracht werden:
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Raum- und Flächenanalyse hinsichtlich der Anforderungen des Kunden
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Prüfung des Baurechts und der Umsetzung der bauordnungsrechtlichen Auflagen.
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Überprüfung der öffentlichen Erschließung des Gebäudes
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Überprüfung des Zustandes der elektrotechnischen Einrichtungen,
auch im Hinblick auf Übereinstimmung mit den gültigen Normen
und anerkannten Regeln der Technik
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Durchführung von Kostenschätzungen für die Umsetzung der vom Kunden
beabsichtigten Nutzung
Technische
Due-Dilligence-Prüfungen
Planungs- und Beratungs-
leistungen nach HOAI
Erbringung von Planungs- und Bauleitungstätigkeiten für elektro- und informationstechnische Anlagen
nach dem Leistungsbild der §§ 53 ff HOAI 2013 sowie im baulichen und anlagentechnischen Brandschutz.
Durch die Kooperation mit Experten aus anderen Fachbereichen können wir für Sie auch ganzheitliche,
integrale Fachplanungen auf dem Gebiet der Technischen Gebäudeausrüstung (TA) erbringen.
Beratungen für Bauherren,
Projektentwickler, Investoren
und WEG
Wir beraten Sie bei allen Fragestellungen der Projektentwicklung, im Planungsprozess, während des
gesamten Planungsprozesses, des Bauablaufs und darüber hinaus im Rahmen der Gewährleistungsphase.
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Beratungen zu öffentlichen Erschließungen, baurechtlichen Fragestellungen, Brandschutzbelangen
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Mitwirken bei der Gestaltung werkvertraglicher Regelungen
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Projektcontrolling, Überwachung des Planungsprozesses
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Begehung des Bauvorhabens und Mängelfeststellung noch während
der Ausführungsphase
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Teilnahme an Abnahmen und Unterstützung bei der Mangelfeststellung
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Beratung bei der förmlichen Behandlung von Mängeln unter Beachtung
der rechtlichen Rahmenbedingungen (VOB / BGB / werkvertragliche Regelungen)
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Überwachung und Überprüfung der Mangelbeseitigung
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Dokumentationsprüfung
Hinweis: Unsere baurechtliche Beratung findet ihre Grenzen in den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 RDG.
Wir sind nicht prozessbevollmächtigt und werden nach Prüfung des Einzelfalls die Einschaltung eines
Fachanwaltes für Bau- und Architektenrecht empfehlen.